Allgemeine Geschäftsbedingungen | |
1. | Allgemeines | |
Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Kunden und Ceterum Agentur Georg Mailänder, in weiterer Folge nur mehr Agentur genannt, gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, welche auf den Grundlagen der "Einheitlichen Geschäftsbedingungen der österreichischen Werbeagenturen" basieren. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann Wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. |
2. | Vertragsabschluss | |
Die Angebote der Agentur sind freibleibend. Der Kunde ist an seinem Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei der Agentur gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung der Agentur als angenommen, sofern die Agentur nicht - etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages - zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt. |
3. | Leistung und Honorar | |
Wenn nicht anders vereinbart ist, beginnt der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachte Leistung und die Abgeltung der Nutzungsrechte erhält die Agentur ein Honorar in der Höhe von 15 % des über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenen Barauslagen die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. für Botendienste, außergewöhnliche Versandkosten oder Reisen), sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 20 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenübersicht gilt als vom Kunden genehmigt, wenn nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte Entwürfe, Designs udgl. sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. |
4. | Präsentationen | |
Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form auch immer - weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwendet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verbreitung ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig. |
5. | Eigentumsrecht und Urheberschutz | |
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen
(z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skripten, Reinzeichnungen,
Konzepte, Negative, Dias, Layouts), auch einzelne Teile daraus, bleiben
ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum
der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei
Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt
durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich
Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen
der Agentur nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die
Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur
durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur
und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers
zulässig. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich
vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon,
ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der
Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung
festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 7,5 % des vom
Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung
der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts. Für die Nutzung
von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf
des Agenturvertrages ist - unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich
geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig. Dafür
stehen der Agentur im 1. Jahr nach Vertragende der volle Anspruch der
im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall
15 %, zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die
Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem
4. Jahr nach Vertragende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen. |
6. | Nutzung von Webleistungen | |
Durch die Bezahlung der gesamten Honorarforderung durch den Kunden
erwirbt dieser das jeweilige Nutzungsrecht der Website im entsprechenden
Umfang. Der Sourcecode liegt in den meisten Fällen auf einem Server
des Kunden oder auf einer äquivalenten Einrichtung auf die der Kunde
Nutzungsrechte besitzt. Nach Beendigung des Vertrages zwischen Kunde
und Agentur verbleiben diese geleisteten Arbeiten auf dem jeweiligen
Server des Kunden gespeichert. In weiter Folge besitzt der Kunde das
Recht der weiteren Verwendung und Bearbeitung dieser Arbeiten. |
7. | Kennzeichnung | |
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen. Dem Kunden steht dafür kein Entgeltanspruch zu. |
8. | Genehmigung | |
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe , Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen. |
9. | Termine | |
Die Agentur bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse - insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern der Agentur - entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. |
10. | Zahlung | |
Die Rechnungen der Agentur sind prompt netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von derzeit 12 % p. a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. |
11. | Gewährleistung und Schadenersatz | |
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. |
12. | Haftung | |
Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der
allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig
auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung
der gesetzlich insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften,
auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen, ist aber
der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagene
Werbemaßnahme (ein von der Agentur vorgeschlagenes Kennzeichen) erst
dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen)
Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der
Durchführung der Werbemaßnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbundene
Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche,
die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens)
gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn
die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet
die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden
oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderugen
oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung
einer Werbemaßnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) die Agentur
selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde die Agentur schad-
und klaglos: Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen
und sonstige Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen,
die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen. |
13. | Anzuwendendes Recht | |
Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. |
14. | Erfüllungsort und Gerichtsstand | |
Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart. Der Berater ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen. |
Wien, im April 2002 | ||||
Die angegebenen Prozentwerte sind national und international branchenüblich. | ||||
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